kunststoffland NRW begrüßt Referentenentwurf für das neue Verpackungsrecht
kunststoffland NRW begrüßt Möglichkeit zur Anrechenbarkeit des chemischen Recyclings auf die Verwertungsvorgaben für Kunststoffabfälle im Referentenentwurf für das neue Verpackungsrecht
- Zwei Hauptziele: Vermeidung von Verpackungsabfällen und Verbesserung des Recyclings
- Neben werkstofflicher Verwertung ab 2028 sind 5 % für andere Verwertungsmethoden vorgesehen, dadurch wird es erstmalig möglich, auch das chemische Recycling auf die Verwertungsquoten des VerpackG anzurechnen
- kunststoffland NRW begrüßt diese Entwicklung, die der Verband seit Jahren fordert
Ab August 2026 gelten EU-weit die neuen Vorgaben der am 11. Februar diesen Jahres in Kraft getretenen europäischen Verpackungsverordnung. Das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) soll vor diesem Hintergrund durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden. Es sieht auch eine weitere Anhebung der Recyclingquoten für Kunststoffe, die die dualen Systeme erfüllen müssen, vor: „Es ist vorgesehen, dass bis 2028 im Mittel 63, ab 2028 bereits 75 und ab 2030 sogar 80 Prozent der Kunststoffabfälle der Verwertung zugeführt werden müssen“, so kunststoffland NRW-Geschäftsführer Ron Brinitzer, „das Neue dabei ist, dass diese Vorgaben ab 2028 nicht mehr ausschließlich über das werkstoffliche Recycling erbracht werden müssen, so dass auch Verwertungsverfahren des chemischen Recyclings auf die Quotenvorgaben angerechnet werden können. Das begrüßen wir ausdrücklich!"
Konkret müssen ab 2028 von der geforderten Verwertungsquote von 75 Prozent für Kunststoffabfälle 70 Prozent und von der ab 2030 geltenden Verwertungsquote von 80 Prozent 75 Prozent über das werkstoffliche Recycling erbracht werden. Die damit verbleibenden fünf Prozent können durch werkstoffliche, aber auch andere Verwertungsverfahren erfüllt werden.
„Damit wird eine Forderung erfüllt, die kunststoffland NRW schon seit Jahren an die Politik stellt“, so Brinitzer, „aufgrund unserer Mitgliederstruktur, die den gesamten Wertschöpfungskreislauf Kunststoff umfasst, konnten wir als erste eine gemeinsame Position von Unternehmen der Chemieindustrie und mechanischen Recyclern in dieser Frage vorlegen: Sie sieht in einem ersten Schritt die Ausweisung zweier Quoten vor, wie wir sie jetzt in dem Entwurf sehen. Wir betrachten den jetzigen Vorschlag als einen ersten Schritt.“
Der Geschäftsführer hob hervor, dass dies das notwendige komplementäre Nebeneinander von mechanischem und chemischem Recycling ermöglicht, die beide zur Schließung des Kunststoffkreislaufs gebraucht werden. Allerdings ist Brinitzer nicht mit allem, was in dem Referentenentwurf steht, zufrieden. Wünschenswert wäre es nach seiner Ansicht gewesen, wenn man die Chance auch genutzt hätte, um den § 21 (Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten) des jetzigen Verpackungsgesetzes fortzuentwickeln. „Vorschläge, mit denen über die Systementgelte endlich wirksame Anreize geschaffen werden, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, liegen auf dem Tisch, aber sie sind in dem Entwurf leider nicht aufgegriffen worden.“
Bis zum 5. Dezember 2025 können Stellungnahmen zum Referentenentwurf im Rahmen einer Onlineabfrage eingereicht werden: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/BMUKN_Anhoerung_VerpackDG
Geplant ist, dass das Bundeskabinett anschließend das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) im ersten Quartal 2026 beschließt. Danach wird es dem Bundestag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zugeleitet, der Bundesrat wird beteiligt.
Positionspapier chemisches Recycling kunststoffland NRW